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§ 7 AbgKlassV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Gleichwertigkeitsklausel

§ 7.

Der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß dieser Verordnung gleichwertige, durch Gesetz oder behördlich festgelegte und klar erkennbare Kennzeichnungen von nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen gemäß den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelten als Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung, wenn aus der jeweiligen Kennzeichnung zumindest die Abgasklasse oder die maßgeblichen Abgaswerte des Fahrzeuges und weitere für den Vollzug einer Maßnahme gemäß §14 IG-L notwendigen Informationen eindeutig ersichtlich sind. Kennzeichnungen, die dieser Gleichwertigkeitsklausel entsprechen, werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007781

Dokumentnummer

NOR40138157

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