Schlussbestimmungen
§ 7.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
20010789
Dokumentnummer
NOR40218904
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)