§ 7.
Solange ein Entschädigungsanspruch nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht durch Einigung (§ 10 Abs. 1), gerichtlichen Vergleich oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach feststeht, kann er nicht rechtsgeschäftlich übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Jede nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommene, dieser Bestimmung widersprechende Verfügung über den Entschädigungsanspruch ist ohne rechtliche Wirkung. Eine Verfügung über den Entschädigungsanspruch durch letztwillige Erklärung ist hingegen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10000369
Dokumentnummer
NOR12006197
alte Dokumentnummer
N11962128100
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