Sonstige zulässige Datenverarbeitungen
§ 79h.
Unbeschadet des § 79e darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung einer Beamtin oder eines Beamten verarbeiten, soweit dies mit ihrer oder seiner Einwilligung gemäß Art. 4 Z 11 DSGVO zum Zwecke der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieser Beamtin oder dieses Beamten erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40202208
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