Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007
Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 79.
Die §§ 80 bis 89 sind nur auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 3 Abs. 5 Z 1) anzuwenden.