Verweisungen
§ 79.
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Gesetzesnummer
10009010
Dokumentnummer
NOR12111844
alte Dokumentnummer
N6199656237J
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