Voraussetzungen der Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen
§ 79.
(1) Eine Bewilligung gemäß § 78 Abs. 1 ist auf Antrag des Zivilflugplatzhalters oder der Zivilflugplatzhalterin zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 59 erfüllt werden und das Vorhaben dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht und dem diesbezüglichen Stand der Technik entspricht.
(2) Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist.
(3) Die gemäß § 78 Abs. 1 zuständige Behörde kann Bodeneinrichtungen jederzeit auf Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes überprüfen. Den befugten Organen der Behörde sind vom dinglich Berechtigten zu diesem Zweck Zutritt zu allen Teilen einer Bodeneinrichtung zu gestatten sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bei Gefährdung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt ist die Benützung der zivilen Bodeneinrichtung von der zuständigen Behörde oder dem befugten Organ bis zur Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang zu untersagen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40280146
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