§ 79 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Pfändungsschutz
§ 79

Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.

30.10.2018

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