§ 79 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 79*)

Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an Sonn‑ und Feiertagen nicht herangezogen werden. Die Ausnahmebestimmungen des § 74 Abs. 2 über die Verkürzung der Nachtruhezeit finden auf werdende und stillende Mütter keine Anwendung. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

27.09.2018

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