6. Unterabschnitt
Sonderverträge
§ 79
Sonderverträge
In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
28.12.2011
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