§ 79 LBedG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

6. Unterabschnitt

Sonderverträge

§ 79

Sonderverträge

In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

28.12.2011

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