§ 79 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 79

Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume
und Arbeitsstellen

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur solche Räume verwendet werden, die hinsichtlich der Luftversorgung, Temperatur, Belichtung und Beleuchtung für den Aufenthalt von Menschen geeignet sind und in denen Arbeitsverrichtungen ohne Gefährdung des Lebens und der Gesundheit durchgeführt werden können.

(2) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, derart beschaffen sein, daß die Arbeiten in möglichst sicherer Weise verrichtet werden können. Für Arbeitsstellen gilt dies sinngemäß.

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