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§ 79 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

ÜR: Art. III § 3, BGBl. Nr. 81/1974

§. 79.

(1) Der Geschäftsanteil des ausgeschiedenen Genossenschafters und das ihm sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührende Guthaben dürfen erst ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahrs ausgezahlt werden, in dem der Genossenschafter ausgeschieden ist.

(2) An den Reservefond und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft hat der ausgeschiedene Genossenschafter keinen Anspruch, wenn nicht in dem Genossenschaftsvertrage etwas Anderes bestimmt ist.

ÜR: Art. III § 3, BGBl. Nr. 81/1974

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019941

alte Dokumentnummer

N2187322986S

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