Sonderregelung für Pensionisten
§ 79.
Ist der Pensionist (§ 4 Z. 1) oder ein Angehöriger des Pensionisten (§ 78) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006101
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)