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§ 79 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

11. Hauptstück

Strahlenschutzbeauftragte Ausbildung im medizinischen Bereich

§ 79.

(1)  Strahlenschutzbeauftragte, die im Rahmen von medizinischen Expositionen oder in der Veterinärmedizin tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:

  1. 1. eine der folgenden Ausbildungen
  1. a) Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
  2. b) einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
  3. c) Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,
  1. 2. Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt A bzw. B.

(2)  Strahlenschutzbeauftragte, die über die erforderlichen Ausbildungen für medizinische Expositionen verfügen, dürfen auch als Strahlenschutzbeauftragte in der Veterinärmedizin tätig werden.

Schlagworte

Humanmedizin, Zahnmedizin

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225481

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