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§ 798 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Überlassung der Verlassenschaft

§ 798

Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss den Titel zum Erwerb. Das Gleiche gilt für die gerichtlich erteilte Ermächtigung, Verlassenschaftsvermögen zu übernehmen.