§ 78i
Überstunden
(1) Überstunden, die von Vertragsbediensteten im Sinn des § 78h Abs. 1 geleistet werden, sind unter Berücksichtigung der nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Überstundenzuschläge zu bewerten und
- a) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder
- b) nach den geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten.
(2) Überstunden und Dienststunden im Sinn des § 78h Abs. 2, die am Ende eines Kalendermonats in Summe die Zahl 80 überschreiten, sind jedenfalls abzugelten.
28.01.2022
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