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§ 78g LBedG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2017

§ 78g

Rufbereitschaftsentschädigung

(1) Dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung.

(2) Die Höhe der Rufbereitschaftsentschädigung beträgt 25 v.H. der Überstundenvergütung nach § 78e Abs. 2.

15.05.2017

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