§ 78d
Nebengebühren
Nebengebühren für Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz sind:
- a) die SEG-Zulage (§ 43a),
- b) der Fahrtkostenzuschuss,
- c) die Jubiläumszuwendung,
- d) die Überstundenvergütung (§ 78e),
- e) die Überstundenzuschlagspauschale (§ 78f),
- f) die Rufbereitschaftsentschädigung (§ 78g).
- Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht. Im Übrigen gelten für die Gewährung des Fahrkostenzuschusses und der Jubiläumszuwendung die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte nach Maßgabe des § 47 lit. c und e sinngemäß.
15.05.2017
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