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§ 78 ZLPV 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2020

Fallschirmsprunglehrer

§ 78.

(1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist die Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach § 76, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.

(2) Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung). Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Absolvierung eines von der zuständigen Behörde genehmigten Fallschirmsprunglehrerlehrgangs in einer Zivilluftfahrerschule.

(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er

  1. 1. einen bereits mindestens drei Jahre lang gültigen Fallschirmspringerschein besitzt,
  2. 2. über eine ausreichende fallschirmspringerische Erfahrung verfügt und
  3. 3. innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Fallschirmsprunglehrerprüfung unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers drei Flugschüler sowohl theoretisch als auch praktisch ausgebildet hat.

(4) Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Flugschüler ohne vorangehende Absprünge mit automatischer Auslösung bei Absprüngen mit Handauslösung auszubilden, wobei die Ausbildungsmethode jeweils einzeln festzulegen ist, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist.

(5) Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmspringer zur Erlangung der besonderen Berechtigung nach § 76 auszubilden, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist. Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.

(6) Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für die Erneuerung einer ruhenden Lehrberechtigung hat der Fallschirmspringer im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers durchzuführen. Der verantwortliche Geschäftsführer hat danach zu bestätigen, dass der Fallschirmspringer wiederum selbständig als Lehrer eingesetzt werden kann. Eine besondere Berechtigung nach Abs. 4 gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40226343

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