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§ 78 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 78.

Die erkennungsdienstliche Behandlung kann, soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.