Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen
§ 78.
(1) Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) errichtet oder wesentlich geändert werden.
(2) Den Bewilligungen gemäß Abs. 1 kommt dingliche Wirkung zu.
(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festlegen, dass abweichend von Abs. 1 bestimmte Vorhaben geringen Umfanges, die keine Auswirkungen auf Dritte haben können, ohne Bewilligung im eigenen Verantwortungsbereich des Zivilflugplatzhalters errichtet und/oder wesentlich abgeändert werden dürfen. Der Zivilflugplatzhalter kann jedoch auch für die Errichtung und/oder wesentliche Änderung der von dieser Verordnung umfassten zivilen Bodeneinrichtungen eine Bewilligung der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde beantragen.
(4) Der Zivilflugplatzhalter hat der zuständigen Behörde die Fertigstellung eines gemäß Abs. 1 bewilligten Vorhabens oder Teilen davon vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Dieser Fertigstellunganzeige ist eine Bestätigung über die bewilligungsgemäße Ausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen anzuschließen. Geringfügige Abweichungen sind Änderungen in der Bauausführung, die das Wesen des Vorhabens nicht ändern und die dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Geringfügige Abweichungen sind von der zuständigen Behörde ohne nachträgliche Bewilligung zu akzeptieren.
(5) Vor der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung einer zivilen Bodeneinrichtung ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landesverteidigung zu hören, wenn von der zivilen Bodeneinrichtung eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder von ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte.
(6) Für zivile Bodeneinrichtungen ist keine Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40280145
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