§ 78 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

§ 78

(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert sich diese Frist auf acht Wochen und für Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Sechswochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die sechs‑ bzw. achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung in dem Ausmaß, das notwendig ist, um den Müttern eine Schutzfrist vor und nach der Entbindung von insgesamt nicht weniger als zwölf Wochen zu gewährleisten.

(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus dürfen Dienstnehmerinnen so lange nicht beschäftigt werden, als sie nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind.

(3) Über die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 hinaus kann die Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion für Dienstnehmerinnen, die nach dem Zeugnis eines Amtsarztes in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, dem Dienstgeber die Maßnahmen auftragen, die zum Schutze der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendig sind.

(4) Wird dem Auftrag nach Abs. 3 nicht entsprochen, so hat die Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen. Die Vorschrift des § 94 Abs. 4 bleibt unberührt.

20.09.2018

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