vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 78 LBPG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

LGBl. Nr. 32/2003

§ 78

Abfindung von Nebengebührenzulagen

Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte