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§ 78 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Wirkungen von Pflichtverletzungen

§ 78.

(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, darf eine Pflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen wehr- oder dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Pflichtverletzungen, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Kommandantenverfahrens oder der Erstattung der Disziplinaranzeige nicht in einem Führungsblatt festgehalten sind, dürfen in diesem Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160901

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