§ 78 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Dringliche Beantwortung von schriftlichen Anfragen

§ 78

(1) Für jeden Landtagsklub kann die dringliche Beantwortung einer Anfrage je Sitzung des Landtages begehrt werden. Die Anfrage darf bis zu fünf Unterfragen, die in Zusammenhang zu stehen haben, enthalten. In der Anfrage ist die Dringlichkeit kurz zu begründen. Die Anfrage hat jedenfalls die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Landtagsklubs oder eines Stellvertreters zu enthalten. Sie ist beim Präsidenten, wenn eine die Sitzung des Landtages vorbereitende Sitzung der Präsidialkonferenz stattfindet, in dieser, anderenfalls aber bis spätestens 16:00 Uhr des 2. Tages vor der Sitzung des Landtages einzubringen.

(2) Der Befragte hat die Beantwortung in der gleichen Sitzung des Landtages, nach Möglichkeit unmittelbar nach der Verlesung der Anfragen oder spätestens am 5. Tag, der dem Tag der Landtagssitzung folgt, vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz eine Sitzung des Landtages zeitgerecht einzuberufen. Wenn der Befragte verhindert ist, an der Sitzung des Landtages teilzunehmen, in der er die Beantwortung der Anfrage vorzunehmen hätte, hat er die Beantwortung der Anfrage durch ein anderes Mitglied der Landesregierung als seinen Vertreter vornehmen zu lassen.

(3) Ist in mehreren Anfragen von Mitgliedern verschiedener Landtagsklubs jeweils deren dringliche Beantwortung begehrt, so hat der Präsident die Reihenfolge ihrer Verlesung von Sitzung zu Sitzung entsprechend der Größe des Landtagsklubs in der Weise zu wechseln, dass jeweils die Anfrage von Mitgliedern eines anderen Landtagsklubs als erste, zweite usw behandelt wird.

(4) Die Dauer der Behandlung einer Anfrage einschließlich einer allfälligen Debatte ist auf 45 Minuten begrenzt. Dem Anfragesteller und dem befragten Mitglied der Landesregierung stehen jeweils zehn Minuten Redezeit zur Verfügung. Die anderen Mitglieder des Landtages und der Landesregierung dürfen nicht länger als jeweils fünf Minuten sprechen. Von jeder Landtagspartei hat zumindest ein Redner zu Wort zu kommen. Als letzter Redner ist ein zu Wort gemeldetes Mitglied jener Landtagspartei zu reihen, dem der Anfragesteller angehört.

(5) Für jeden Landtagsklub kann die dringliche Beantwortung einer Anfrage zwischen zwei Sitzungen des Landtages begehrt werden. Abs 1 zweiter bis vierter Satz findet Anwendung. Die Anfrage ist beim Präsidenten einzubringen. Für die Erledigung der Anfrage gelten die §§ 76 Abs 3 und 77 Abs 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Mitteilung gemäß § 76 Abs 3 binnen einer Woche und die Beantwortung bzw Ablehnung der Anfrage binnen zwei Wochen zu erfolgen hat.

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