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§ 78 GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.2021

§ 78

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

  1. 1. einbringen: ein Dokument zur weiteren Behandlung an den Landtag oder ein Organ des Landtages übergeben;
  2. 2. bekannt geben: Abgeordnete oder Organe des Landtages darüber informieren, dass ein Dokument eingebracht worden ist oder vorliegt;
  3. 3. zuweisen: ein Dokument dem zuständigen Organ des Landtages zuteilen;
  4. 4. veröffentlichen: ein Dokument in allgemein zugänglicher elektronischer Form darstellen;
  5. 5. übermitteln: ein Dokument unmittelbar an Abgeordnete oder an Organe des Landtages weiterleiten;
  6. 6. unterfertigen: ein Dokument elektronisch signieren;
  7. 7. melden: Wortmeldungen können mündlich oder elektronisch angemeldet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2021

26.05.2021

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