§ 78 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

§ 78

Nachtragsvoranschlag

(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daß der veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei größter Sparsamkeit nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabensätze oder der Beilagen, eingehalten werden kann.

(2) Auf den Nachtragsvoranschlag finden die Bestimmungen der §§ 75 und 76 sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

01.02.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)