Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
§ 78
(1) Vertragsbedienstete rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für sie vorgesehene Entlohnungsstufe vor, soweit in den Abs 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraums sind die in Teilbeschäftigung verbrachten Dienstzeiten zur Gänze zu berücksichtigen.
(3) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraums folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw 30. September endet.
(4) Die Vorrückung wird gehemmt, wenn Vertragsbedienstete eine für ihre dienstrechtliche Stellung maßgebliche Prüfung innerhalb der dafür festgelegten Frist nicht ablegen. Der Zeitraum der Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufs der Frist und endet mit dem Nachholen der Prüfung. Werden Vertragsbedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, gilt für diese Entlohnungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten.
(5) Die Vorrückung kann nach Maßgabe der Beförderungsrichtlinien (§ 82 Abs 1 und 3) auch als Folge einer Beförderung ausgesetzt werden.
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