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§ 78 EuWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

§ 78.

(1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:

  1. 1. die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. 2. die Summe der ungültigen Stimmen;
  3. 3. die Summe der gültigen Stimmen;
  4. 4. die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
  5. 5. die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
  6. 6. die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;
  7. 7. die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.

(2) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. 1. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
  2. 2. die Feststellungen gemäß Abs. 1.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Abs. 1 bezeichneten Form auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die in den Wahlvorschlägen aufscheinenden Daten (§ 31 Abs. 1 Z 2) der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben. Der Präsident des Nationalrats hat diese Daten unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben.

(6) Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.

(7) Die Wahlakten der Landeswahlbehörden sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Europawahl unanfechtbar feststeht, und anschließend zu vernichten. Beilagen gemäß § 67 Abs. 3 Z 3, 5 bis 7 und 9 bei denen die Übermittlung gemäß § 71 zweiter Satz unterblieben ist, sind bereits zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40250947

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