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§ 78 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Anwendung der Zivilprozessordnung

§ 78.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.

(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über

  1. 1. das Erfordernis einer Sicherheitsleistung,
  2. 2. das Ruhen des Verfahrens und
  3. 3. die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.

Schlagworte

Zivilprozessordnung – ZPO (RGBl. Nr. 113/1895)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233593

Stichworte