Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten in den Abschlussrechnungen
§ 78
(1) Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten sind zu bilden betreffend
- 1. einem Detailbudget zugeordneten Liegenschaften des Bundes und
- 2. Liegenschaften, bei denen der Bund mangels Einbringlichkeit bei privaten Eigentümerinnen oder Eigentümern die Altlastenbeseitigung zu übernehmen hat.
(2) Die erstmalige Erfassung einer Rückstellung hat zu erfolgen, sobald mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. War der Sachverhalt davor als Eventualverbindlichkeit erfasst, dann ist von den Eventualverbindlichkeiten jener Teil auszuscheiden, der nunmehr als Rückstellung zu erfassen ist.
(3) Regressansprüche sind nur dann rückstellungsmindernd zu berücksichtigen, wenn diese rechtlich durchsetzbar und einbringlich sind. Der Personalaufwand oder die Nutzung sonstiger eigener Ressourcen (zB Maschinen und Anlagen) sind nicht in die Bewertung einzubeziehen.
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