Verhandlung in Abwesenheit
§ 77
In Abwesenheit der bzw. des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden, wenn
- 1. sie bzw. er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen hatte,
- 2. ihr bzw. ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und
- 3. sie bzw. er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt.
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