Karenzurlaub
§ 77
(1) Der Beamtin oder dem Beamten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,
- 1. mit der/dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenats begründet wird,
- 2. die/der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, oder
- 3. die/der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat bzw zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung bzw der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
- 1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
- 2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr/sein 64. Lebensjahr vollendet.
Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
- 1. die zur Betreuung
- a) eines eigenen Kindes,
- b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie/er und (oder) ihr Ehegatte oder seine Ehegattin aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind;
- 2. auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder
- 3. die kraft Gesetzes eintreten.
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