§ 77 LTWO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

8. Abschnitt

Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 77

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Ist die Wahlbehörde auch zur Feststellung des Wahlergebnisses einer oder mehrerer besonderer Wahlbehörden bestimmt (§ 67 Abs. 3), hat sie mit der weiteren Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses solange zuzuwarten, bis sie die Wahlakten einschließlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde übernommen hat. Die zur Feststellung des Wahlergebnisses berufene Wahlbehörde hat die Wahlakten der besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs. 1 anhand deren Niederschrift zu prüfen und sodann die Wahlkuverts in ihr Feststellungsverfahren ununterscheidbar einzubeziehen; die Feststellungen gemäß Abs. 3 sind jedoch noch für beide Behörden gesondert zu treffen.

(3) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Zahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(4) Die Wahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer des Wahlbezirkes und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

  1. a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
  2. b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
  3. c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu lit. a zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken mit der Zahl zu lit. b nicht übereinstimmt.

(5) Die Wahlbehörde hat unmittelbar nach der Zählung der Wahlkuverts von Wahlkartenwählern anderer Wahlbezirke das Zählungsergebnis in der Niederschrift zu beurkunden und in Gemeinden, die in Sprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in anderen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben. Haben keine Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken ihre Stimme abgegeben, ist auch dies in gleicher Weise bekanntzugeben.

(6) Die Wahlbehörde öffnet sodann die von den Wählern des Wahlbezirks abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

  1. a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
  3. c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
  4. d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(7) Die nach Abs. 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 79) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, bekanntzugeben.

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