Widerruf der ZivilflugplatzBewilligung
§ 77.
(1) Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) zu widerrufen oder einzuschränken, wenn
- 1. eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert oder
- 2. der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des gemäß § 72 Abs. 1 lit. d festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat oder
- 3. die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist oder
- 4. der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat oder
- 5. der Flugplatzbetrieb gemäß § 76 untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden oder
- 6. gegebenenfalls das Zeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 rechtskräftig versagt oder widerrufen worden ist oder
- 7. die mit der Zivilflugplatz-Bewilligung bestimmte Fläche (§ 58 Abs. 1) nicht oder nicht mehr für den Flug- und Flugplatzbetrieb samt Bodeneinrichtungen und Flugsicherungsanlagen erforderlich ist. In diesem Fall hat sich der Widerruf auf den nicht mehr erforderlichen Teil der Fläche zu beschränken. Im Fall einer Zustimmung gemäß § 60a darf der Widerruf nur erfolgen, wenn der zuständigen Behörde vom Zivilflugplatzhalter mitgeteilt wird, dass die sonstige ortsfeste Einrichtung nicht mehr genutzt wird.
(2) Ist vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung beabsichtigt, teilweise oder gänzlich auf gemäß § 68 Abs. 1 erteilte Bewilligungen zu verzichten, hat dieser bei der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) zu beantragen, die Zivilflugplatz-Bewilligung im Umfang des beabsichtigten Verzichtes zu widerrufen. Die zuständige Behörde hat diesem Antrag stattzugeben, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Dies gilt auch für den beabsichtigten gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf Vorhaben, die Flughäfen (§ 64) betreffen und für die eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erteilt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR40280144
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