§ 77 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft

§ 77

Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)