§ 77 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

Vorsorge für den Schutz der Dienstnehmer

§ 77

Allgemeines

Jeder Betrieb muß so eingerichtet sein und so geführt werden, daß nach dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaften bei umsichtiger Verrichtung der Arbeiten ein wirksamer Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit aller Beschäftigten erreicht wird und bei Verwendung jugendlicher oder weiblicher Dienstnehmer die durch deren Alter und Geschlecht gebotenen besonderen Rücksichten auf die Sittlichkeit genommen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)