§. 77.
Der Oberste Gerichts- und Cassationshof ist befugt, anlässlich der Ausübung seines richterlichen Amtes wahrgenommene Gebrechen im Geschäftsgange der Gerichte erster und zweiter Instanz zu rügen und dem Justizminister von den wahrgenommenen Gebrechen und von den zu deren Abstellung dienlichen Anordnungen Mittheilung zu machen.
Siehe auch § 12 des BG, BGBl. Nr. 328/1968.
Schlagworte
Oberster Gerichtshof, Kassationshof, Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000152
alte Dokumentnummer
N1189613508P
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