§ 77 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Beilagen zum Rechnungsabschluß

§ 77

(1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:

  1. 1. eine Aufstellung mit folgenden Angaben:
  1. a) Flächenausmaß der Gemeinde nach dem Gebietsstand am 1. Jänner des betreffenden Finanzjahres;
  2. b) die Anzahl der Einwohner der Gemeinde nach dem Gebietsstand am 1. Jänner des Finanzjahres auf der Grundlage der für die Berechnung der Ertragsanteile in diesem Jahr nach § 9 Abs. 9 FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 85/2008 heranzuziehenden Einwohnerzahl;
  3. c) die während des Finanzjahres in Geltung gestandenen Hebesätze für die Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, für die Grundsteuer von den Grundstücken und für die Kommunalsteuer.
  4. 2. a) eine Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 bis 9 ohne die Abwicklung der Ergebnisse der Vorjahre sowie ohne das Ergebnis des laufenden Finanzjahres zu enthalten. Die Abwicklung der Vorjahre und das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen;
  5. b) ein Rechnungsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b der VRV 1997.

(2) Dem Rechnungsabschluß sind - unbeschadet der Nachweise in der Vermögens- und Schuldenrechnung - anzuschließen:

  1. 1. ein Nachweis über
  1. a) die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie
  2. b) die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
  1. 2. ein Nachweis über die Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften und der von ihnen eingerichteten sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts;
  2. 3. ein Nachweis über den Rücklagenstand am Beginn des Finanzjahres, über Veränderungen während des Finanzjahres (Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;
  3. 4. ein Nachweis über
  1. a) den Schuldenstand, der gemäß Anlage 6 der VRV 1997 aufzugliedern ist;
  2. b) den Schuldendienst im Finanzjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;
  1. 5. ein Nachweis über die Zahlungen aus Dauerschuldverhältnissen mit Angabe der Laufzeit. Darunter fallen jedenfalls Miet- und Pachtzinse sowie Leistungen aus Leasing- und Baurechtsverträgen. Bei darlehensähnlichen Dauerschuldverhältnissen sind zudem der zu Beginn des Rechnungsjahres aushaftende Kapitalstand, die Zugänge und Abgänge sowie die Höhe der Zinsen und schließlich das Jahresergebnis sowie der Stand des am Ende des Rechnungsjahres aushaftenden Kapitals anzugeben;
  2. 6. ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen und der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen und -schulden am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;
  3. 7. ein Nachweis der am Ende des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen);
  4. 8. ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;
  5. 9. ein Nachweis über den Stand an Haftungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;
  6. 1 0. ein Nachweis über die entsprechend § 2 Abs. 2 Z 7 geleisteten Vergütungen. Dieser Nachweis hat zumindest die Einnahmen oder Ausgaben zu umfassen;
  7. 11. ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Stellenplan (Dienstpostenplan) vorgesehenen Planstellen (Dienstposten) gegenübergestellt wird;
  8. 12. ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger zum 31. Dezember des Finanzjahres;
  9. 13. ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach den während des Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten) unter Angabe des anfänglichen Standes, der Einnahmen und Ausgaben im Lauf des Finanzjahres sowie des schließlichen Standes bei jedem Konto (Sammelkonto). Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen offenen Posten anzuschließen;
  10. 14. ein Nachweis der Summen der offenen Posten aus der Abgabenbuchhaltung, getrennt nach Abgabenarten;
  11. 15. die Rechnungsabschlüsse der wirtschaftlichen Unternehmungen (der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen), soweit für diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne aufgestellt werden;
  12. 16. die Rechnungsabschlüsse der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen, Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit;
  13. 17. ein Nachweis der endgültig oder teilweise abgewickelten Gebarung von Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes.
  14. 18. die Rechnungsabschlüsse der von der Gemeinde eingerichteten wirtschaftlichen Unternehmungen, die der Errichtung und Verwaltung von überwiegend für Zwecke der Hoheitsverwaltung genutzten Objekten dienen;
  15. 19. die Darstellung jener Einnahmen und Ausgaben der laufenden Gebarung laut Querschnittsrechnung, die den Charakter der Einmaligkeit besitzen (Anlage 6).

(3) Bei Führung einer vollständigen Vermögensrechnung brauchen die unter Abs. 1 Z 2 lit. b und 2 Z 5 und 7 angeführten Nachweise nicht beigegeben werden.

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