§ 77 GHV 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Abschluß der voranschlagsunwirksamen

(durchlaufenden) Gebarung

§ 77

Nach Ablauf eines Finanzjahres ist die voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Gebarung abzuschließen und in einer Anlage zum Rechnungsabschluß nachzuweisen (§ 78 Abs. 2 Z. 13).

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