Tritt an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft (vgl. § 140 Abs. 22).
Voraussetzungen
§ 77.
Wird in einem inländischen Strafverfahren eine Strafregisterauskunft aus einem anderen Mitgliedstaats benötigt, so ist die Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts um die Übermittlung einer Strafregisterauskunft zu ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40270881
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