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§ 778 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

III. Pflichtteilsermittlung

1. Ermittlung und Berechnung des Pflichtteils

§ 778

(1) Auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten wird zur Ermittlung des Pflichtteils die gesamte Verlassenschaft genau beschrieben und geschätzt.

(2) Die Schätzung hat auf den Todestag des Verstorbenen abzustellen. Bis zur Erfüllung des Geldpflichtteils stehen dem Pflichtteilsberechtigten die gesetzlichen Zinsen zu.