§ 76d
Durchführungsverordnungen zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 76d
Durchführungsverordnungen zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
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