Dosisaufzeichnungen und ärztliches Zeugnis
§ 76.
(1) Die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß § 71 sind entweder laufend an das Zentrale Dosisregister gemäß § 133 zu übermitteln oder intern aufzuzeichnen und aufzubewahren. Spätestens nach Beendigung der Tätigkeit als strahlenexponierte Arbeitskraft im militärischen Bereich ist dafür zu sorgen, dass für die betreffende Person alle Ergebnisse der Dosisermittlung im Zentralen Dosisregister vorliegen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für ärztliche Zeugnisse über die ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223969
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