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§ 76 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Totschlag

§ 76.

Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

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