Ungültige Stimmzettel
§ 76
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
- 1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte;
- 2. eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Bezirkswahlvorschlag in dem Wahlbezirk, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde;
- 3. keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde;
- 4. nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint; oder
- 5. die Nummer des Wahlbezirkes (§ 62 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.
(2) Die Bestimmungen des § 74 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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