§ 76 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Entlohnung der Überstunden und der
Sonn- und Feiertagsarbeit

§ 76

(1) Die Leistung von Überstunden wird besonders vergütet (Überstundenentlohnung), soweit für die Mehrdienstleistung nicht ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1,5 gewährt wird.

(2) Für jede Überstunde gebührt eine besondere Entlohnung, die mindestens 50 % höher ist als der Stundenlohn. Bei deren Berechnung sind neben den Geldbezügen auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen. Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten die für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.

(2a) Für die Berechnung des Grundlohnes und des Zuschlages für Überstunden ist für Lehrlinge ab Vollendung des 18. Lebensjahres der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw Angestelltengehalt heranzuziehen.

(2b) Abweichend von Abs 2 gebührt für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an freien Tagen nach § 74a Abs 2 ein Zuschlag zum Stundenlohn von 100 %. Der Kollektivvertrag kann für Normalarbeitszeit an Sonntagen abweichende Regelungen vorsehen. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit kann der Kollektivvertrag abweichende Regelungen vorsehen, wobei ein Überstundenzuschlag nach Abs 2 unberührt bleiben muss.

(2c) Abweichende Regelungen in Kollektivverträgen, die vor Inkrafttreten des § 76 Abs 2b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2019 in Kraft getreten sind, bleiben aufrecht, soweit sie Abs 2b entsprechen.

(3) Für Feiertage, die gemäß § 74a Abs 3 als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (§ 8 Abs 2) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.

(4) Durch Kollektivvertrag kann bei mehrschichtiger Arbeitsweise eine von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

23.07.2019

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