§ 76 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 76

Pfändungsschutz

Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)