Weitere Zulagen
§ 76
Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Zulagen festsetzen, wenn diese im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Gemeindedienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4,5 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Zulagen für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Vertragsbediensteten in deren Dienstverwendung erforderlich sind.
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