2. Grundsatz des Verfahrens.
§ 76.
Das Grundbuchsgericht ordnet, außer den in diesem oder in einem anderen Gesetz bestimmten Fällen, Eintragungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden an.
Schlagworte
Antragsprinzip
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025591
alte Dokumentnummer
N2195511341S
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